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S A T Z U N G

DES VEREINS LANDESVERBAND ABENDREALSCHULEN BADEN ‑WÜRTTEMBERG 

§ 1       NAME und SITZ 

  1. Der Verein führt den Namen
    "LANDESVERBAND ABENDREALSCHULEN BADEN-WÜRTTEMBERG e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 2760 beim Amtsgericht Stuttgart‑50 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2       AUFGABE und ZWECK 

  1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der ihm angeschlossenen Abendrealschulen in pädagogischer und verwaltungstechnischer Weise zu vertreten.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der Verein insbesondere die Aufgaben:

a)     die Interessen der angeschlossenen Abendrealschulen bei den zuständigen Stellen zu vertreten, sie in Schul‑ und Verwaltungsfragen zu beraten und zu fördern sowie die Lehrerfort‑ und Weiterbildung zu betreiben,

b)     die Öffentlichkeit und alle mit Bildungsfragen befassten Stellen zu informieren. 

§ 3       GEMEINNÜTZIGKEIT 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, § 53 AO 1977.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist gemeinnützig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe ihrer Schülerzahlen an die einzelnen Abendrealschulen. Die Abendrealschulen verwenden dies unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken.

§ 4       MITGLIEDSCHAFT 

  1. Mitglieder des Vereins können Abendrealschulen im Lande Baden‑Württemberg werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch Auflösung der Abendrealschule,

b)  durch Austritt; dieser kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen,

c)  durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen gemäß §5 nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dieser Ausschluss wird in der Einladung angekündigt. 

§ 5       BEITRÄGE 

  1. Die Mitglieder sind zur Leistung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, von jedem Schüler einen monatlichen Förderbeitrag für den Landesverband zu erheben. Über die Höhe des Förderbeitrages und seine Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Bei den Abendrealschulen, die einen eigenen Förderverein haben, kann dieser den Förderbeitrag vereinnahmen, jedoch gegen die Verpflichtung, an den Landesverband einen Beitrag zu zahlen. Dieser muss der Leistung der Abendrealschulen entsprechen die nach Abs. 2 den Förderbeitrag unmittelbar zugunsten des Landesverbandes erheben.

§ 6       ORGANE 

            Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7       DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für eine einheitliche Bildungsarbeit der angeschlossenen Abendrealschulen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Genehmigung der Jahresrechnung,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,

d) die Wahl des Vorstandes,

e) die Wahl der Rechnungsprüfer,

f)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des durch die Mitglieder zu erhebenden Förderbeitrages,

g) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder minde­stens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied und jede Außenstelle einer Abendrealschule eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen; diese sind vom Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8       DER VORSTAND, WAHL und ZUSAMMENSETZUNG 

  1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vor­sitzenden und bis zu 10 Beisitzern. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder muss aus dem Landesteil Baden kommen.
    Einer der stellvertretenden Vorsitzenden soll ein Schulleiter einer Abendrealschule sein.
    Als Gründer der Abendrealschulen ist der Diözesanverband Rottenburg‑Stuttgart des Kolpingwerkes im Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten, ebenso nach Beitritt ein Vertreter des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Vertreters des Diözesanverbandes Rottenburg‑Stuttgart des Kolpingwerkes und des Vertreters des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg) werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.

  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende, je einzeln.

§ 9       DIE AUFGABEN DES VORSTANDES 

  1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a)     die Einberufung der Mitgliederversammlung,

b)     die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,

c)     die Bestellung des schulischen Beraters,

d)     die Bestellung eines Beraters in Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten.

  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand soll zur Vorbereitung seiner Beratungen, aber auch zur eigenen Erledigung von Angelegenheiten

a)     einzelne Aufgabenbereiche bestimmten Vorstandsmitgliedern übertragen,

b)     Ausschüsse einsetzen.

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden auch die Aufgaben und Zuständig­keiten der Beauftragten und Ausschüsse festgelegt.
  2. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Ge­fahr im Verzug ist, kann der Vorsitzende in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen, allein entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Vertretungsfalle vom 1. oder 2. Stellvertreter einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorsitzende, im Vertretungsfalle der 1. oder 2. Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

§ 10     KONFERENZEN 

Der Beratung von pädagogischen Fragen dient eine ständige Schulleiterkonferenz.

Der Beratung von Fragen der Geschäftsführung und Verwaltung dient eine ständige Geschäftsführerkonferenz.

Die Konferenzen sollen einmal im Jahr stattfinden.

Diese Konferenzen haben Antragsrecht gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung. 

§ 11     ÄNDERUNG DER SATZUNG 

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Als Satzungsänderung gilt auch die Auflösung des Vereins.
  3. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

             Stuttgart, 19.4.1986 

            Satzungsbeschluss:              5. Oktober 1968
            1. Satzungsänderung:         24. Juni 1972
            2. Satzungsänderung:         24.November 1973
            3. Satzungsänderung:         4. Oktober 1980
            4. Satzungsänderung:         11.November 1984
            5. Satzungsänderung:         19. April 1986

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