S A T Z U N G
DES VEREINS
LANDESVERBAND ABENDREALSCHULEN BADEN ‑WÜRTTEMBERG
§ 1 NAME und
SITZ
- Der Verein
führt den Namen
"LANDESVERBAND ABENDREALSCHULEN BADEN-WÜRTTEMBERG e.V."
- Der Sitz des
Vereins ist Stuttgart.
- Der Verein
ist in das Vereinsregister unter der Nr. 2760 beim Amtsgericht Stuttgart‑50
eingetragen.
- Geschäftsjahr
ist Kalenderjahr.
§ 2 AUFGABE
und ZWECK
- Zweck des
Vereins ist es, die Interessen der ihm angeschlossenen Abendrealschulen in
pädagogischer und verwaltungstechnischer Weise zu vertreten.
- Zur
Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der Verein insbesondere die Aufgaben:
a)
die Interessen der angeschlossenen Abendrealschulen bei den zuständigen
Stellen zu vertreten, sie in Schul‑ und Verwaltungsfragen zu beraten und zu
fördern sowie die Lehrerfort‑ und Weiterbildung zu betreiben,
b)
die Öffentlichkeit und alle mit Bildungsfragen befassten Stellen zu
informieren.
§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, § 53 AO 1977.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein
ist gemeinnützig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins nach Maßgabe ihrer Schülerzahlen an die einzelnen Abendrealschulen.
Die Abendrealschulen verwenden dies unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken.
§ 4
MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder
des Vereins können Abendrealschulen im Lande Baden‑Württemberg werden. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Zustimmung
des Vorstandes.
- Die
Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung
der Abendrealschule,
b) durch Austritt;
dieser kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen,
c) durch
Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein
wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein Mitglied den
finanziellen Verpflichtungen gemäß §5 nicht nachkommt.
Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dieser Ausschluss wird in der Einladung angekündigt.
§ 5 BEITRÄGE
- Die
Mitglieder sind zur Leistung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, von jedem Schüler einen monatlichen
Förderbeitrag für den Landesverband zu erheben. Über die Höhe des
Förderbeitrages und seine Verwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei den
Abendrealschulen, die einen eigenen Förderverein haben, kann dieser den
Förderbeitrag vereinnahmen, jedoch gegen die Verpflichtung, an den
Landesverband einen Beitrag zu zahlen. Dieser muss der Leistung der
Abendrealschulen entsprechen die nach Abs. 2 den Förderbeitrag unmittelbar
zugunsten des Landesverbandes erheben.
§ 6 ORGANE
Organe
des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 DIE
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für eine einheitliche
Bildungsarbeit der angeschlossenen Abendrealschulen.
- Der
Mitgliederversammlung obliegt ferner insbesondere:
a) die
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die
Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung
des Vorstandes,
c) die Genehmigung
des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,
d) die Wahl des
Vorstandes,
e) die Wahl der
Rechnungsprüfer,
f) die
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des durch die Mitglieder zu erhebenden
Förderbeitrages,
g) die
Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Die
Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 4
Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss
außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Bei der
Beschlussfassung hat jedes Mitglied und jede Außenstelle einer Abendrealschule
eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen; diese
sind vom Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 DER
VORSTAND, WAHL und ZUSAMMENSETZUNG
-
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden
Vorsitzenden und bis zu 10 Beisitzern. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder
muss aus dem Landesteil Baden kommen.
Einer der stellvertretenden Vorsitzenden soll ein Schulleiter einer
Abendrealschule sein.
Als Gründer der Abendrealschulen ist der Diözesanverband Rottenburg‑Stuttgart
des Kolpingwerkes im Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten, ebenso nach
Beitritt ein Vertreter des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg.
-
Die Mitglieder
des Vorstandes (mit Ausnahme des Vertreters des Diözesanverbandes
Rottenburg‑Stuttgart des Kolpingwerkes und des Vertreters des Bildungswerkes
der Erzdiözese Freiburg) werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre
gewählt.
-
Gesetzlicher
Vertreter des Vereins im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der erste
und der zweite stellvertretende Vorsitzende, je einzeln.
§ 9 DIE
AUFGABEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand
ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a)
die Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)
die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des
Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,
c)
die Bestellung des schulischen Beraters,
d)
die Bestellung eines Beraters in Verwaltungs- und
Organisationsangelegenheiten.
- Der Vorstand
trägt die Verantwortung für die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung der
Mittel des Vereins und für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand
soll zur Vorbereitung seiner Beratungen, aber auch zur eigenen Erledigung von
Angelegenheiten
a)
einzelne Aufgabenbereiche bestimmten Vorstandsmitgliedern übertragen,
b)
Ausschüsse einsetzen.
- Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden auch die Aufgaben und
Zuständigkeiten der Beauftragten und Ausschüsse festgelegt.
- In dringenden
Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, kann der Vorsitzende in
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen, allein
entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- Die
Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Vertretungsfalle vom 1. oder 2.
Stellvertreter einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder
ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorsitzende, im
Vertretungsfalle der
1. oder 2. Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vorstand.
§ 10
KONFERENZEN
Der Beratung von
pädagogischen Fragen dient eine ständige Schulleiterkonferenz.
Der Beratung von
Fragen der Geschäftsführung und Verwaltung dient eine ständige
Geschäftsführerkonferenz.
Die Konferenzen
sollen einmal im Jahr stattfinden.
Diese Konferenzen
haben Antragsrecht gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 11 ÄNDERUNG
DER SATZUNG
- Über die
Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Als
Satzungsänderung gilt auch die Auflösung des Vereins.
- Die
beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.
- Der Vorstand
wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht verlangt werden,
selbständig vorzunehmen.
Stuttgart, 19.4.1986
Satzungsbeschluss: 5. Oktober 1968
1.
Satzungsänderung: 24. Juni 1972
2.
Satzungsänderung: 24.November 1973
3.
Satzungsänderung: 4. Oktober 1980
4.
Satzungsänderung: 11.November 1984
5.
Satzungsänderung: 19. April 1986
nach oben
zurück zum Landesverband