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1. Verordnung der Landesregierung von Baden‑Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBI. S. 320) 3. Nachträglicher Erwerb der Mittleren Reife
Verordnung der Landesregierung von Baden‑Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBI. S. 320) zur Prüfungsordnung
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (GBI. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16.Januar 1968 (GBI. S. 1) wird verordnet:
§1 Abendrealschulen sind Ersatzschulen.
§2 Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen.
§3 In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat.
§4 Der Unterricht an den Abendrealschulen wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können.
§5 Für die Abendrealschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.
Verordnung des Kultusministeriums von Baden-Württemberg über die
Abschlussprüfung an Abendrealschulen vom
1.Dezember 1994
Auf Grund von § 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1.Januar 1990 (GBl. S. 105) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ziel der Abendrealschule erreicht ist.
§ 2 Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird an den staatlich anerkannten Abendrealschulen abgehalten. (2) Die Abschlussprüfung findet einmal jährlich statt. (3) Die schriftliche Prüfung findet gleichzeitig mit der ordentlichen Abschlussprüfung an Realschulen statt; der Zeitraum der mündlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgesetzt. (4) Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt; das Staatliche Schulamt bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Abendrealschulen.
§ 3 Bildungsplan und Stundentafel
Der Unterricht orientiert sich am Bildungsplan der Realschule und richtet sich zumindest im letzten Schuljahr im Wesentlichen nach dem Lehrplan für die Klasse 10 der Realschule.
§ 4 Teilnahme an der Prüfung
(1) Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat. (2) Die Noten für die Jahresleistungen im letzten Schuljahr in den Fächern der schriftlichen Prüfung sind etwa eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Schulleiter vorzulegen und dem Schüler mitzuteilen, in den übrigen Fächern etwa zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache. (3) Die an den öffentlichen Realschulen gestellten Prüfungsaufgaben werden für die Abendrealschule übernommen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. (4) Jede Prüfungsaufgabe wird vom Fachlehrer der Klasse und einem vom Staatlichen Schulamt bestellten Fachlehrer beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom aufsichtsführenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Schülern etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 6 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören: 1. als Vorsitzender ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule, 3. die Fachlehrer der Prüfungsklassen, 4. weitere vom Staatlichen Schulamt oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. (2) Für die Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, 2. der Fachlehrer der Klasse als Prüfer, 3. ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Wahl des Schülers 1. auf zwei, höchstens drei der Fächer Erdkunde, Geschichte, Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie und Biologie, 2. darüber hinaus auf seinen Wunsch auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Fächer sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Ob sich die Prüfung zusätzlich auf weitere Fächer erstreckt, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Prüfungsfächer werden dem Schüler etwa eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt, der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. (5) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (bis zu sechs Schüler) durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler ist vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit zu geben, ein Schwerpunktthema zu benennen oder eine Abschlussarbeit anzufertigen. Das Schwerpunktthema bzw. das Thema der Abschlussarbeit wird in die mündlichen Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa 10 Minuten geprüft. In Physik, Chemie und Biologie kann die Prüfungszeit bis auf 20 Minuten verlängert werden, sofern die Prüfung einen fachpraktischen Teil enthält. (6) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben.
§ 7 Notengebung und Ergebnis der Prüfung
(1) Bei der Bewertung der Jahresleistungen in den Prüfungsfächern sowie bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden Zehntelnoten, im Übrigen nur ganze Noten erteilt. (2) Die Endergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Endergebnisse errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Jahres- und der Prüfungsleistung, wobei die Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleich zählen. Der Durchschnitt wird bis zu einem Zehntel berechnet, wobei in der üblichen Weise zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 befriedigend). In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, gelten die Jahresleistungen als Endergebnisse. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt weiter fest, wer die Prüfung bestanden hat. Maßgebend für diese Feststellung ist die Realschulversetzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. Alle Prüfungsfächer sind maßgebende Fächer, die schriftlichen Prüfungsfächer Kernfächer im Sinne der Realschulversetzungsordnung. 2. § 1 Abs. 3 der Realschulversetzungsordnung findet keine Anwendung. (4) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
§ 8
Wiederholung der Prüfung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach einem weiteren einjährigen Besuch der Abendrealschule einmal wiederholen.
§ 9
Nichtteilnahme, Rücktritt, Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße Für die Nichtteilnahme und den Rücktritt von der Abschlussprüfung sowie für Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße gelten §§ 8 und 9 der Verordnung des Kultusministeriums für die Abschlussprüfung an Realschulen vom 4.August 1994 (GBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Inkrafttreten Dies Verordnung tritt am 1.August 1995 in Kraft.
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden‑Württemberg Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Telefon (0711) 279‑0
MERKBLATT zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses bzw. zum Erwerb eines anderen Mittleren Bildungsabschlusses
Stand: Februar 1998
1)
Der Realschulabschluss kann im Bereich des allgemeinbildenden Schulwesens
über folgende Ausbildungswege nachträglich erworben werden:
a)
Besuch einer zwei‑ bzw. dreijährigen Abendrealschule (private staatlich
anerkannte Ersatzschule) und erfolgreiches Ablegen der
Realschulabschlussprüfung. Nähere Auskünfte über Bedingungen, Standorte,
Ausbildungsbeihilfen usw. erhalten sie bei folgenden Stellen: § Landesverband Abendrealschulen, 70372 Stuttgart (Cannstatt), Waiblinger Str. 27, Telefon (0711) 55 84 82
§
Bürgermeisteramt, das ggf. über entsprechende Volkshochschulkurse in der
Wohngemeinde informiert.
b)
Erfolgreiches Ablegen der Realschulabschlussprüfung für Schulfremde gemäß
der jeweils gültigen Abschlussprüfungsordnung, veröffentlicht im Amtsblatt
"Kultus und Unterricht", Neckar‑Verlag, Postfach 19 20, 78008
Villingen‑Schwenningen. Die Prüfung wird an einem Termin vorgenommen und zwar
vor den Sommerferien. Die Meldung zu diesem Termin erfolgt bis spätestens 1.
März jeden Jahres bei dem für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Staatlichen
Schulamtes, das auch weitere Auskünfte geben kann.
2)
Im Bereich des beruflichen Schulwesens gibt es weitere Möglichkeiten zum
Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses: Fachschulreife § zweijährige zur Fachschulreife führende Berufsfachschule (Vollzeitunterricht), Schulfremdenprüfung möglich
§
einjährige Berufsaufbauschule (Mittelstufe der Berufsoberschule,
Vollzeitunterricht), Schulfremdenprüfung möglich ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand nach Abschluss der § Berufsausbildung § Berufsschulabschluss (3,0), Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf, ausreichende Fremdsprachenkenntnisse § Hauptschulabschlusszeugnis, Berufsschulabschlusszeugnis, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf (ø 2,5)
§
Akademien für handwerkliche Berufe (Abschlussprüfung) Nähere Auskünfte erteilen das für Ihren Wohnsitz zuständige Oberschulamt Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg oder Tübingen sowie jede berufliche Schule.
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