SATZUNG

DES VEREINS LANDESVERBAND ABENDREALSCHULEN BADEN – WÜRTTEMBERG

§ 1 NAME und SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Abendrealschulen Baden- Württemberg e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 2760 beim
Amtsgericht Stuttgart - 50 eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 2 AUFGABE und ZWECK

1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Ihm angeschlossenen Abendrealschulen in pädagogischer und verwaltungstechnischer Weise zu vertreten.
2. Zur Verwirklichung dieses Zweckes setzt sich der Verein insbesondere die Aufgabe:
a) die Interessen der angeschlossenen Abendrealschulen bei den zuständigen Stellen zu vertreten, sie in Schul- und Verwaltungs- fragen zu beraten und zu fördern sowie die Lehrerfort- und Weiterbildung zu betreiben,
b) die Öffentlichkeit und alle mit Bildungsfragen befassten Stellen zu informieren.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52 AO.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
vergünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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b) Die Mitglieder des Vorstands haben nach Maßgabe des Haushaltsplans Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
c) Der Verein ist gemeinnützig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe Ihrer Schülerzahlen an die einzelnen Abendrealschulen. Die Abendrealschulen verwenden dies unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder des Vereins können Abendrealschulen im Lande Baden- Württemberg werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung der Abendrealschule,
b) durch Austritt; dieser kann zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen,
c) durch Ausschluss; ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das
Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dieser Ausschluss wird in der Einladung angekündigt.

§ 5 BEITRÄGE

1. Die Mitglieder sind zur Leistung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, von jedem Schüler einen monatlichen Förderbeitrag für den Landesverband zu erheben. Über die Höhe des Förderbeitrages und seine Verwendung entscheidet die Mitglieder- versammlung.
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3. Bei den Abendrealschulen, die einen eigenen Förderverein haben, kann dieser den Förderbeitrag vereinnahmen, jedoch gegen die Verpflichtung, an den Landesverband einen Beitrag zu zahlen. Dieser muss der Leistung der Abendrealschulen entsprechen, die nach Abs. 2 den Förderbeitrag unmittelbar zugunsten des Landesverbandes erheben.

§ 6 ORGANE

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die einheitliche Bildungsarbeit der angeschlossenen Abendrealschulen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushaltplanes einschließlich Stellenplan, d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f ) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des durch die
Mitglieder zu erhebenden Förderbeitrages,
g) die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von
4 Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Ver- eins erfordert oder mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied und jede Außenstelle einer Abendrealschule eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlun- gen sind Protokolle anzufertigen; diese sind vom Vorsitzenden und dem
von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen.
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§ 8 DER VORSTAND, DIE WAHL und ZUSAMMENSETZUNG

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 10 Beisitzern. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder muss aus dem Landesteil Baden kommen.
Einer der stellvertretenden Vorsitzenden soll ein Schulleiter einer
Abendrealschule sein.
Als Gründer der Abendrealschulen ist der Diözesanverband Rottenburg- Stuttgart des Kolpingwerkes im Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten, ebenso nach Beitritt ein Vertreter des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg.
2. Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme des Vertreters des Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart des Kolpingwerkes und des Vertreters des Bildungswerkes der Erzdiözese Freiburg) werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende, der erste und der zweite Vorsitzende, je einzeln.

§ 9 DIE AUFGABEN DES VORSTANDES

1. der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) die Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des
Haushaltplanes einschließlich Stellenplan, c) die Bestellung des schulischen Beraters,
d) die Bestellung eines Beraters in Verwaltungs- und
Organisationsangelegenheiten.
2. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand soll zur Vorbereitung seiner Beratungen, aber auch zur eigenen Erledigung von Angelegenheiten
a) einzelne Aufgabenbereiche bestimmten Vorstandsmitgliedern bertragen, b) Ausschüsse einsetzen.
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4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beauftragten und Ausschüsse festgelegt.
5. In dringenden Fällen, insbesondere Wenn Gefahr im Verzug ist, kann der Vorsitzende in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen, allein entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
6. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Vertretungsfalle vom 1. oder 2. Stellvertreter einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorsitzende, im Vertretungsfalle der 1. oder 2. Stellvertreter, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

§ 10 KONFERENZEN

Der Beratung von pädagogischen Fragen dient eine ständige Schulleiter- konferenz.
Der Beratung von Fragen der Geschäftsführung und Verwaltung dient eine ständige Geschäftsführerkonferenz.
Die Konferenzen sollen einmal im Jahr stattfinden. Die Konferenzen haben
Antragsrecht gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNG

1. Über die Änderung der Satzung beschießt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Als Satzungsänderung gilt auch die Auflösung des Vereins.
3. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom
Registergericht verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
Stuttgart, 17.07.2010
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Satzungsbeschluss: 05. Oktober 1968
1. Satzungsänderung: 24. Juni 1972
2. Satzungsänderung: 24. November 1973
3. Satzungsänderung: 04. Oktober 1980
4. Satzungsänderung: 11. November 1984
5. Satzungsänderung: 19. April 1986
6. Satzungsänderung: 17. Juli 2010